Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingengen.
Allgemeine Bestimmungen
Spitex-Dienstleistungen werden aufgrund einer Bedarfsabklärung und aufgrund einer ärztlichen Verordnung erbracht.
Zeitlicher Einsatz: Täglich von 7.00 bis 22.00 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertage = eingeschränktes Angebot.
1. Folgende Leistungen werden verrechnet:
a) Hilfe- und Pflegeleistungen
- Spitex-Leistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung und hauswirtschaftliche Leistungen.
- Erstellung und Bearbeitung der Hilfe- und Pflegedokumentation, vorgängige Abklärungen (z.B. im Spital) sowie das allfällige Erstellen von Berichten (z.B Überweisungsrapporte bei Eintritt ins Spital/Heim oder Berichte an Krankenversicherungen).
- Spezielle Dienstleistungen im Spitex-Zentrum (wie Wäschebesorgung, gewünschte Kontrollanrufe, Absprache mit Arzt/Ärztin oder Institutionen, telefonische Beratung von Angehörigen oder Bezugspersonen).
- Instruktion von pflegenden Angehörigen durch das Spitex-Personal. Die kleinste Verrechnungseinheit ist eine Viertelstunde.
b) Von der Spitex-Organisation abgegebenes Pflegematerial
- Zusätzliches Pflegematerial, das nicht im Tarif eingeschlossen ist.
c) Umtriebsentschädigung
- Für vereinbarte Einsätze, die von den Klientinnen und Klienten nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.– für Fehlbesuche verrechnet.
- Für vereinbarte Einsätze «Serviceleistungen», welche nicht 24 Stunden vorher abgesagt werden, verrechnen wir eine Umtriebsentschädigung von CHF 40.–.
- Abrechnungen in ¼ h Einheiten. Die Arbeitszeit wird pro geleisteten Einsatz verrechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich
2. Kostenübernahme
a) durch Krankenversicherer
Aus der obligatorischen Grundversicherung werden folgende
Leistungen rückerstattet:
- Massnahmen der Abklärung und Beratung
- Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
- Massnahmen der Grundpflege
Voraussetzung für Leistungen der Krankenversicherung:
- ein ärztlicher Spitex-Auftrag
- eine Abklärung des Bedarfs an Hilfe und Pflege (durch eine Spitex-Fachperson)
- Angaben des voraussichtlichen Aufwandes für Hilfe und Pflege (Quantifizierung durch das Spitex-Personal)
Die Rechnungsstellung erfolgt an die Spitex-Klientinnen und -Klienten. Rückerstattungsanträge sind unter Beilage der Spitex-Rechnung und des Originals des ärztlichen Spitex-Auftrages an den Krankenversicherer zu stellen. Selbstbehalt und Franchise gehen zu Lasten der Spitex-Klientinnen und -Klienten. Hauswirtschaftliche Leistungen werden von der obligatorischen Grundversicherung nicht übernommen. Die Klärung und die Beantragung allfälliger Ansprüche aus Zusatzversicherungen ist Sache der Spitex-Kundinnen und -Kunden.
b) durch das Amt für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Personen, die neben den Renten der AHV/IV über kein oder nur über wenig Einkommen und Vermögen verfügen, können Ergänzungsleistungen beantragen. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen können sich für weitere Kostenübernahmen an das Amt für Ergänzungsleistungen der AHV/IV wenden.
c) Finanzielle Notlage
Wenden Sie sich bei einer Notlage bitte vertrauensvoll an die Zentrumsleiterin in Ihrem Spitex-Zentrum oder an die Geschäftsleiterin.
Für weitere Fragen und Beratungen stehen die Zentrumsleiterinnen oder die Geschäftsleiterin gerne zur Verfügung.